Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
AVLB - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäfts- / Verkaufs- und Lieferbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich

(1)Unsere Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

(2)Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines Bestellers im kaufmännischen Bereich erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3)Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand hinzuweisen.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird, annehmen.

 

§ 3 Preise

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise, die im Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung angegeben sind. Erbringen wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr unsere Leistungen vertragsgemäss später als sechs Wochen nach Abschluss, sind die Listenpreise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, insbesondere dem Liefertag massgebend.

(2)Jede Lieferung erfolgt per Nachnahme oder Vorkasse. Unsere Preise schliessen die Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten nicht ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen,

(3)Wir behalten uns das Recht vor, bei Vorträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht,

(4)Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(5)Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonto zahlbar. Zölle und Abgaben, die bei uns erhoben werden, hat der Besteller unverzüglich an uns zu erstatten.

 

§ 4 Lieferzeit

(1)Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 20 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(2)Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

 

§ 5 Versand, Gefahrübergang

(1)Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Produkte übergeben wurden, spätestens jedoch beim Verlassen unserer Geschäfts- oder Lagerraume, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir auch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir ihm die Ware als versandfertig gemeldet haben.

(2)Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung im handelsüblichen Umfang berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sofern keine bestimmten Anweisungen des Bestellers dazu vorliegen , die uns gegebenenfalls rechtzeitig vor dem Transportbeginn schriftlich mitgeteilt werden müssen.

(3)Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir Transportmittel den Transportweg und die Transportversicherung ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

(4)Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen

 

§ 6 Beanstandungen, Rügefristen, Gewährleistung

(1)Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.

(2)Im kaufmännischen Verkehr sind auch die anderen Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsrechte setzen ausserdem voraus, dass der Besteller den kraft Gesetzes geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.

(3)Bei einer Verletzung der vorstehenden Pflichten zur Mängelanzeige sind die darauf gestützten Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(4)Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5)Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

(1)Ansprüche auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen Mängel unserer Lieferungen und Leistungen einschliesslich von Mangelfolgeschaden, wegen fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder wegen der Angabe sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen jeder Art sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund ausservertraglicher Ansprüche insbesondere aus unerlaubter Handlung.

(2)Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss entfällt auch dann, wenn uns die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt (Hauptpflichten).

(3)In jedem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden). Der Ersatz entgangen Gewinns ist ausgeschlossen.

(4)Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(5)Von dieser Regelung bleibt unberührt die Haftung für Produktschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Missbrauch

Kopieren unserer Produkte, Zeichnungen, Gutachten, Materialbescheinigungen, etc. ohne schriftliche Genehmigung wird von uns strafrechtlich verfolgt.

§ 9 Eigentumsvorbehaft

(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt. die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme, so wie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.

(2)Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns das Miteigentum zusteht (Vorbehaltsware) im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräussern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräussert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräusserung zustehenden Rechte gegen seien Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.

(3)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4)Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis das Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

(5)Wird die Kaufsache mit anderen, uns gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmässig Miteigentum zu übertragen.

(6)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf VerLANgen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1)Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2)Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl entweder Cham / Zug, Schweiz oder das nach den gesetzlichen Regelungen für den Besteller zuständige Gericht. Dies gilt auch, wenn der Besteller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Analog gilt diese Regelung für Besteller die ihren gewöhnlichen Geschäftssitz im Ausland haben (Export).

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem schweizer Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts-Übereinkommens (CISG)

Cham / Zug, Schweiz 1. Juli 2001

PARTRADE AG 

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